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§ 27 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BerlBG – Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen einen Corporate Governance Kodex, der sich an den Bestimmungen der Berliner Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) über eine gute Unternehmensführung in der jeweils geltenden Fassung orientiert. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen vor. Der Bericht über die Anwendung des Corporate Governance Kodex erfolgt jährlich. Der Bericht wird veröffentlicht.