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§ 24 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BerlBG – Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnungsermächtigungen

(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen die Anstalten personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer satzungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. (1)

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung spezifische Anforderungen für die Verarbeitung und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung festlegen.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) sollen in § 24 Absatz 1 nach dem Wort "Forderungen" die Wörter " , unabhängig, ob diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsnatur sind," eingefügt werden.
Diese Änderung ist wegen Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) gegenstandslos.