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§ 19 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BerlBG – Treue- und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalten einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Betriebszwecken der Anstalten setzen könnte. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die den Anstalten im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte. Sie dürfen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern ausüben. Satz 4 gilt nicht für Mitglieder des Aufsichtsrats der BWB.

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalten haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalten bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

(3) Die Gewährung von Krediten der Anstalt an Mitglieder des Vorstands oder Mitglieder des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen ist untersagt. Dies gilt nicht für die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 bestellten Mitglieder, soweit es sich um Kredite handelt, die sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von ihrer jeweiligen Anstalt erhalten können.