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§ 18 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BerlBG – Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang (Jahresabschluss/Konzernabschluss) und Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.

(3) Der Jahresabschluss/Konzernabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen. Die Kosten trägt die Anstalt.

(4) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss/Konzernabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und dem Prüfungsbericht, dem Lagebericht und den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung vor.

(5) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(6) Im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle sind für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe der in § 1 benannten Anstalten die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, aufgegliedert nach Bestandteilen (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter), anzugeben. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.