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§ 17 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BerlBG – Verfahren der Gebühren- und Tariffestsetzung

(1) Die Entscheidung über die Festsetzung allgemein geltender Gebühren oder Tarife und Entgelte (§ 11 Abs. 3 Nr. 3) trifft der Aufsichtsrat der jeweiligen Anstalt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Einbeziehung

  1. 1.

    des Wirtschaftsplans für die Kalkulationsperiode,

  2. 2.

    der darauf bezogenen Überleitungsrechnung zur Kalkulation der Gebühren oder Tarife,

  3. 3.

    des testierten Jahresabschlusses des dem laufenden Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres sowie

  4. 4.

    eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens; Gegenstand des Wirtschaftsprüfungsgutachtens ist auch die Überleitungsrechnung.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Bestellung des oder der Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde und erteilt den Prüfungsauftrag.

(3) Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen stellt fest, ob die festzusetzenden Gebühren oder Tarife die Anforderungen des § 16 Abs. 1 sowie die Anforderungen der nach § 16 Absatz 12 erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.