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§ 15 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BerlBG – Personalwirtschaft

(1) Die Anstalten tragen die Verpflichtung zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen auch gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebenen, soweit der entsprechende ehemalige Eigenbetrieb die Versorgungsleistungen unmittelbar oder mittelbar getragen hat.

(2) Beschäftigungszeiten beim Land Berlin und bei den Anstalten werden gegenseitig angerechnet.

(3) Die Beschäftigten der Anstalten, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalten Beschäftigte des jeweils entsprechenden Eigenbetriebs gewesen sind, haben das Recht, im Falle einer Rechtsformänderung in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. In diesem Fall werden die Beschäftigten so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin ununterbrochen bestanden. Die Rechtsformänderung ist jeder und jedem Beschäftigten der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin mitzuteilen. Nimmt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter das Rückkehrrecht wahr, so ist dies schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Mitteilung anzuzeigen. Mit ihrem Widerspruch gehören die Beschäftigten dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Dienststelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf.

(4) Der Vorstand entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Beschäftigten. Er ist das zuständige Organ nach § 8 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.