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§ 14 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BerlBG – Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung wird vom Senat bestellt. Ihr gehören jeweils ausschließlich die folgenden Mitglieder des Senats oder die entsprechenden Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre der folgenden Senatsverwaltungen an:

  1. 1.
    die für die Rechtsaufsicht gemäß § 21 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung,
  2. 2.
    die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,
  3. 3.
    im Fall der BSR die für Abfallwirtschaftsplanung zuständige Senatsverwaltung,
  4. 4.
    im Fall der BVG die für öffentlichen Personennahverkehr zuständige Senatsverwaltung,
  5. 5.
    im Fall der BWB die für Wasser- und Abwasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

Den Vorsitz bestimmt der Senat. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt in den im Gesetz und in der jeweiligen Anstaltssatzung bestimmten Fällen, insbesondere über

  1. 1.
    die Bestellung auf Vorschlag des Senats und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 bis 4,
  2. 2.
    die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder,
  3. 3.
    auf Vorschlag des Aufsichtsrats über die Satzung und ihre Änderungen; bei der BVG ist ein Beschluss über die Satzung und ihre Änderungen auch ohne einen entsprechenden Vorschlag des Aufsichtsrats möglich; die Gewährträgerversammlung hat den Aufsichtsrat in diesem Fall zu unterrichten,
  4. 4.
    die Entlastung des Aufsichtsrats,
  5. 5.
    die Bestellung der Abschlussprüfenden auf Vorschlag des Aufsichtsrats und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
  6. 6.
    Beanstandungen gemäß § 12,
  7. 7.
    die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der BVG auf Vorschlag des Aufsichtsrates; die Gewährträgerversammlung kann eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch ohne Vorschlag des Aufsichtsrates beschließen.

(3) Die gemäß § 11 Abs. 8 abgeschlossene jährliche Zielvereinbarung und die Gehaltsstruktur von fixen und variablen Bestandteilen sowie die Auswertung der im jeweiligen Vorjahr abgeschlossenen Zielvereinbarung sind der Gewährträgerversammlung zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die Gewährträgerversammlung holt vor der Bestellung gemäß Absatz 2 Nr. 5 eine Erklärung der oder des vorgesehenen Abschlussprüfenden darüber ein, ob Beziehungen zwischen der oder dem Abschlussprüfenden, ihrer oder seiner Gesellschaft und der Anstalt bestehen, die Zweifel an ihrer oder seiner Unabhängigkeit begründen könnten.

(5) Die Gewährträgerversammlung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, sofern kein Mitglied widerspricht.

(6) Der Vorstand der BVG unterliegt den Weisungen der Gewährträgerversammlung.

(7) Der Vorstand der BWB unterliegt hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 den Weisungen der Gewährträgerversammlung.