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§ 1 BekanntVO
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BekanntVO
Gliederungs-Nr.: 114-0-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BekanntVO – Formen der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinden, Kreise und Ämter erfolgen durch

  1. 1.

    Abdruck in der Zeitung,

  2. 2.

    Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Trägers der öffentlichen Verwaltung,

  3. 3.

    Bereitstellung im Internet oder

  4. 4.

    Aushang.

(2) Die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen erfolgen durch

  1. 1.

    Abdruck in der Zeitung,

  2. 2.

    Abdruck in amtlichen Bekanntmachungsblättern der Kreise, Gemeinden oder Ämter, deren Gebiet von dem Gebiet der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Verwaltung berührt wird, oder

  3. 3.

    Bereitstellung im Internet.

§ 5 gilt entsprechend. Zweckverbände können bestimmen, dass Bekanntmachungen in der Form erfolgen, in der dies in den entsprechenden Satzungen ihrer Mitglieder festgelegt ist.

(3) Zuständig für die Durchführung der örtlichen Bekanntmachung und die Verkündung sind die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. Oktober 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)