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§ 95 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BEG – Höchst- und Mindestbetrag der Rente

(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

bis zum 31. März 1957 =600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 =630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 =660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 =700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 =735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 =785 DM
ab 1. Januar 1966=1.000 DM

(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt 100 Deutsche Mark.

(3) 1Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat übersteigt. 2Der Betrag von 300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche Mark im Monat. 3Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. 4Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark. 5Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.

Zu § 95: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).