§ 94 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst
§ 94 BEG – Voraussetzung für die Wahl der Rente
Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.