§ 93 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst
§ 93 BEG – Wahl einer Rente statt Kapitalentschädigung
1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. 2Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.