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§ 90a BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 90a BEG – Bevorzugung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Hat der Verfolgte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.

Zu § 90a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).