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§ 83 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 BEG – Berechnung der Rente - Höchstbetrag

(1) 1Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. 2Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen. 3§ 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auszugehen ist.

(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt

bis zum 31. März 1957 = 600 DM
vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 = 630 DM
vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 = 660 DM
vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 = 700 DM
vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 = 735 DM
vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 = 785 DM
ab 1. Januar 1966=1.000 DM.

(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.

Zu § 83: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).