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§ 82 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BEG – Voraussetzung für die Wahl der Rente

(1) 1Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und dass ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. 2Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleich zu achten.

Zu § 82: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).