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§ 74 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 BEG – Entschädigung für Verdienstausfall des selbstständig Erwerbstätigen

1Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. 2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.