Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Sechster Titel – Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 BEG – Schadensvermutung

Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.