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§ 34 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Zweiter Titel – Schaden an Körper oder Gesundheit

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BEG – Mehrere Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

1Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde gelegt. 2§ 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

Zu § 34: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).