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§ 237 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZEHNTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 237 BEG – Kein Ausschluss des Wahlrechts bei bereits erhaltener Entschädigung

(1) In den Fällen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat.

(2) Wird die Rente gewählt, so wird die Entschädigung, die der Verfolgte erhalten hat, auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll angerechnet.

Zu § 237: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).