§ 233 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
ZEHNTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 233 BEG – Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche
Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche, die sich auf entschädigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder gründen, sind zuständig,
- 1.wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestände handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch gründet,
- 2.wenn es sich um denselben Schadenstatbestand handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, dessen Recht nach der Erklärung des Antragstellers angewandt werden soll; bei dieser Zuständigkeit behält es sein Bewenden.