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§ 228 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZEHNTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 228 BEG – Außer-Kraft-Treten früherer entschädigungsrechtlicher Vorschriften

(1) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes tritt das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.

(2) 1Das Gleiche gilt für alle sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen. 2Soweit diese Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zu Gunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, dass sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach diesem Gesetz richten. 3Der durch die weiter gehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand wird von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen.

(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.