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§ 227c BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Fünfter Titel – Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 227c BEG – Vergütung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen

1Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Geschädigten im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Sätzen vergütet. 2Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch.

Zu § 227c: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).