Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Fünfter Titel – Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung
§ 227b BEG – Aufwendungsersatz gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.
(2) 1Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.
Zu § 227b: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 7. 8. 1974 (BGBl I S. 1881).