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§ 227a BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Fünfter Titel – Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 227a BEG – Für die Durchführung der Krankenversorgung zuständige Krankenkasse

(1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse durchgeführt, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.

(2) 1Bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung ist der Sozialrechtsweg gegeben. 2Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.

(3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.

(4) 1Haben der Verfolgte oder seine Familienangehörigen, für die er nach § 141a Anspruch auf Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zuständige Land über, als nach diesem Gesetz Krankenversorgung zu gewähren ist. 2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verfolgten geltend gemacht werden.

Zu § 227a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 22. 12. 1970 (BGBl I S. 1846) und 7. 8. 1974 (BGBl I S. 1881).