§ 223 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte
§ 223 BEG – Beschwerdefrist
1In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung eine Notfrist von drei Monaten. 2Wohnt der Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. 3Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zu § 223: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).