§ 222 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte
§ 222 BEG – Keine Revision wegen Verletzung landesrechtlicher Vorschriften
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht.