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§ 220 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 220 BEG – Sofortige Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision

(1) *1Die Nichtzulassung der Revision kann selbstständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. 2§ 719 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.

*

§ 220 Abs. 1: ZPO 310-4

(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. 3Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. 4Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. 5Sie ist eine Notfrist.