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§ 219 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 219 BEG – Revision

(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
  2. 2.
    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
  3. 3.
    die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
  4. 4.
    streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.

(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. 2Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 219: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).