§ 198 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden
§ 198 BEG – Besonderer Bescheid über die Verpflichtung zur Wiedereinstellung
(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
(2) 1Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. 2§ 197 Abs. 1 findet Anwendung.