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§ 197 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Dritter Titel – Entschädigungsbehörden

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 197 BEG – Zustellungsvorschriften

(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) 1Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch § 184 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 2Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.

Zu § 197: Geändert durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206).