Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 178 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Zweiter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 178 BEG – Keine Bindung an landesrechtliche Anerkennung als Verfolgte

1Für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. 2Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend.