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§ 164 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Dritter Titel – Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 164 BEG – Beschränkung der Ansprüche in besonderen Fällen

(1) Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit.

(2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach Maßgabe des § 163.

Zu § 164: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).