Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 161 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Dritter Titel – Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 161 BEG – Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit

1Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.