§ 156 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Zweiter Titel – Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 156 BEG – Wahl einer Rente statt Kapitalentschädigung
(1) 1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. 2Voraussetzung für das Wahlrecht ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark.
Zu § 156: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).