§ 152 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Zweiter Titel – Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 152 BEG – Entschädigung für Schaden an Freiheit
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.