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§ 142 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 142 BEG – Entschädigungsberechtigte

(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist.

(2) 1Besteht eine der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen nicht mehr und hat sie auch keinen Rechtsnachfolger, so kann der Anspruch auf Entschädigung von derjenigen juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung geltend gemacht werden, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer tatsächlichen Betätigung als Zwecknachfolger anzusehen ist. 2Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 ist für Ansprüche nach § 51 auch eine auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichtete Nachfolgeorganisation.

Zu § 142: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).