§ 141i BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
Zehnter Titel – Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen → 3. – Zusammentreffen von vier Ansprüchen
§ 141i BEG – Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen
1Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. 2Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.
Zu § 141i: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).