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§ 141i BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

Zehnter Titel – Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen → 3. – Zusammentreffen von vier Ansprüchen

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 141i BEG – Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen

1Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. 2Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.

Zu § 141i: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).