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§ 14 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Titel – Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BEG – Abtretung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs

1Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. 2Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.