§ 138 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
III. – Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen → 3. – Schaden in der Sozialversicherung
§ 138 BEG – Regelung von Schäden in der Sozialversicherung
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (1) ; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden. *
Zu § 138: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
*
§ 138: Kursiv vgl. jetzt BWK v. 25.6.1958 I 412
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung