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§ 12a BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Anspruch auf Entschädigung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a BEG – Minderung bei Erhöhung gesetzlicher Rentenleistungen

1Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. 2Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.

Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).