§ 115 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 6. – Schaden in der Ausbildung
§ 115 BEG – Entschädigung für Schaden in der Ausbildung
(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluss von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zu § 115: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).