§ 11 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Anspruch auf Entschädigung
§ 11 BEG – Umrechnung von Vorwährungsgeldansprüchen
(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
(2) Das Umrechnungsverhältnis 10 : 2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.
Zu § 11: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).