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§ 106 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

B. – Öffentlicher Dienst → b) – Beamte

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 BEG – Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

1Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. 2Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zu Grunde zu legen.

Zu § 106: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).