Gesetze

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§ 2 BefrArbVtrÄG
Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefrArbVtrÄG
Gliederungs-Nr.: 800-24
Normtyp: Gesetz

§ 2 BefrArbVtrÄG – Berlin-Klausel

(gegenstandslos)