§ 5 BefBezBG
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 5 BefBezBG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder einem solchen Aufzug aufruft,
- 2.
als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs einer vollziehbaren Auflage nach § 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.