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§  2 BebiG
Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BebiG,BE
Gliederungs-Nr.: 806-1
Normtyp: Gesetz

§  2 BebiG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.