§ 2 BebiGGesetz über die Berufsbildung im öffentlichen DienstLandesrecht BerlinTitel: Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen DienstNormgeber: BerlinRedaktionelle Abkürzung: BebiG,BEGliederungs-Nr.: 806-1Normtyp: Gesetz§ 2 BebiGDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Drucken