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§ 69i BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2030-25
Normtyp: Gesetz

§ 69i BeamtVG – Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

1Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1. im Fall des § 43 Absatz 1150.000 Euro,
2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1100.000 Euro,
3.im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 240.000 Euro,
4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 320.000 Euro.

2Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.

Zu § 69i: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706) .