§ 65 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Sondervorschriften
§ 65 BeamtVG – Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.