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§ 60 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2030-25
Normtyp: Gesetz

§ 60 BeamtVG – Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

1Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 46 Absatz 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. 2Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.