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§ 69g BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Versorgungsfälle ab Januar 2002

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 69g BeamtVG – Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitraum des Eintritts des Versorgungsfalles vor demZeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. Juli 20111095 Tage
1. Januar 20121065 Tage
1. Juli 20121035 Tage
1. Januar 20131005 Tage
1. Juli 2013 975 Tage
1. Januar 2014 945 Tage
1. Juli 2014 915 Tage
1. Januar 2015 885 Tage