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§ 48 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Übergangsgeld, Ausgleich

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: BeamtVG,SH
Gliederungs-Nr.: 2032-15
Normtyp: Gesetz

§ 48 BeamtVGAusgleich bei besonderen Altersgrenzen(1) (2)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 3 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) wird § 48 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.

(1)Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.

(2)Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3)Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz nicht gewährt.